Bischofswort

Berufen zur Caritas …

lautet der Titel eines Papiers, das die Deutschen Bischöfe im Dezember 2009 veröffentlichten. Darin verdeutlichen sie, dass jeder Getaufte zum Dienst am Menschen in Not berufen ist. Der Text diene als Motivation, sich neu mit der Botschaft der Nächstenliebe auseinanderzusetzen, kommentierte Caritaspräsident Peter Neher. Er sei zugleich eine Mahnung für soziale Gerechtigkeit und Solidarität mit Menschen, die am Rande der Gesellschaft stehen.

 
Buchtipp

Buchtitel "Ethisch entscheiden"

Leitfaden für ethische Entscheidungen im Team

Das Buch bietet Instrumente zur ethischen Entscheidungsfindung und Klärung von Konfliktfällen im Arbeitsalltag. Zahlreiche Fallbeispiele aus der Arbeit der Caritas im Sozialwesen eröffnen einen leichten Zugang zum Thema. Das Buch richtet sich vor allem an Mitarbeiter in sozialen Einrichtungen.

Online bestellen bei Lambertus

 
Aktuelles  

Gesetz regelt Patientenverfügung

Alter Mann im Rollstuhl (c) KNA/DCV
Endlich Klarheit: Die Patientenverfügung ist
bindend für Ärzte und Betreuer.

Seit September 2009 ist die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen gesetzlich geregelt. Patientenverfügungen 

  • können nur von einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst werden. 
  • müssen schriftlich vorliegen, können aber jederzeit formlos widerrufen werden. 
  • gelten unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. 
  • dürfen nicht die Bedingung für die Aufnahme in einem Heim sein (Kopplungsverbot). 
  • definieren eine medizinische Behandlung. Diese muss von Ärzten, Betreuern und Bevollmächtigten umgesetzt werden, wenn die Behandlungs- und Lebenssituation eintritt, für die die Verfügung ausgestellt wurde. Passt die Verfügung nicht auf die Krankheitssituation oder liegt keine Patientenverfügung vor, müssen Arzt, Betreuer und Bevollmächtigte gemeinsam zu einer Entscheidung kommen. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet das Betreuungsgericht.

Unabhängig von einer Patientenverfügung rät der Deutsche Caritasverband dazu, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. In dieser wird eine Person des Vertrauens (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Freund oder Freundin) benannt. Sie wird zur Bevollmächtigten in Gesundheitsfragen, wenn sich der Patient selbst nicht mehr äußern kann.