Praxiswissen Betreuungsrecht
Das Handbuch buchstabiert die Fakten des Betreuungsrechts von A bis Z. Es beantwortet Rechtsfragen so, dass sie auch Nichtjuristen verstehen und ist geschrieben für Ehrenamtliche, Familienangehörige und Bevollmächtigte. Sie erhalten Hilfen und Tipps für die Praxis, Hinweise auf Rechtsgrundlagen sowie weiterführende Informationen, Ansprechpartner und Adressen. Zum Autorenteam des Deutschen Caritasverbandes, des SKF und des SKM gehören Mitarbeiter in Betreuungsvereinen, Rechtspfleger und Juristen.
Das Buch ist erschienen im Lambertus-Verlag
Beratung zu Fragen der Rechtlichen Betreuung
- Sie suchen einen Betreuer oder möchten sich für einen Angehörigen informieren
- Sie möchten eine Betreuung vermeiden und für die Zukunft vorsorgen
- Adressen und weitere Informationen
Sie suchen einen Betreuer oder möchten sich für einen Angehörigen informieren
Sollten Sie oder einer Ihrer Angehörigen und Freunde eine rechtliche Betreuung benötigen, können Sie sich gerne an die Caritas wenden. Wir helfen Ihnen, die richtige Betreuung zu finden. Bitte wenden Sie sich an Ihren Caritasverband vor Ort. Die Adresse Ihres Caritasverbandes vor Ort können Sie im Caritas-Adressbuch recherchieren.
Was sollten Sie zum Thema rechtliche Betreuung wissen:
- Was ist rechtliche Betreuung?
- Wer kann Betreuer werden?
- Wo bekommen Betreuer Unterstützung? Werden Betreuer kontrolliert?
Was ist rechtliche Betreuung?
Eine Betreuung wird vom Amtsgericht eingerichtet, wenn jemand nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Rechtlichen Betreuung sind in § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Hierzu gehört zum Beispiel eine psychische Krankheit und/oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung, die dazu führt, dass der Betroffene seine Angelegenheiten ( beispielsweise den Abschluss eines Vertrages, die Beantragung von Sozialleistungen oder Entscheidungen über medizinische Behandlung ) nicht mehr alleine regeln kann.
Ziel des Betreuungsgesetzes (BtG) ist es vor allem, dem betreuten Menschen ein selbst bestimmtes Leben unter Achtung seiner Grundrechte zu ermöglichen. Für die rechtlichen Angelegenheiten - und nur für die - bekommt der Volljährige einen gesetzlichen Vertreter.
Die Betreuung soll dem Wohl des Betreuten dienen. Er soll befähigt werden, sein Leben nach den eigenen Wünschen und Fähigkeiten selbst zu gestalten. Ein Betreuer soll den Wünschen des Betreuten nachkommen und wichtige Angelegenheiten vor ihrer Erledigung mit dem Betreuten besprechen. Der Betreuer soll dazu beitragen, dass die Krankheit beziehungsweise Behinderung beseitigt, gelindert oder die Folgen gemindert werden.
Der Begriff der Betreuung ist leider etwas missverständlich, weil er gerade in der sozialen Arbeit auch in anderen sozialen Zusammenhängen gebraucht wird. Das weckt Erwartungen und Hoffnungen, die die rechtliche Betreuung oft nicht erfüllen kann.
Der Gesetzgeber wollte mit dem Begriff unterstreichen, dass
- dem Betreuten ein selbst bestimmtes Leben unter Achtung seiner Grundrechte ermöglicht werden soll
- in die Rechte nur soweit unumgänglich eingegriffen wird
- Wünsche des Betreuten beachtet werden müssen
- Menschen geschützt und unterstützt werden sollen, die aufgrund von Krankheit, Behinderung beeinträchtigt sind.
Der Betreuer übernimmt die rechtliche Vertretung seines Betreuten im Rahmen der vom Amtsgericht konkret benannten, erforderlichen Aufgabenkreise. Typische Aufgabenkreise können zum Beispiel sein:
- Vermögenssorge (Geldverwaltung, Anträge, Überweisungen)
- Gesundheitssorge (Arztbesuche, Einwilligungen, Rehabilitation, ambulante Dienste organisieren)
- Aufenthaltsbestimmung (Mietverträge, Heimverträge, Meldeangelegenheiten)
- Behördenangelegenheiten (Anträge, Schriftwechsel)
Postkontrolle
Ein Betreuer entscheidet im Rahmen seiner Aufgabenkreise und unter Beachtung der Wünsche des Betreuten eigenverantwortlich. Der Betreuer muss vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen einholen bei
- Unterbringung,
- freiheitsentziehenden Maßnahmen,
- schwerwiegenden Heilbehandlungen,
- Wohnungsauflösung
- Rechtsgeschäften:
- das Aufnehmen eines Darlehens,
- das Ausschlagen eines Erbes,
- bei Geldanlagen und so weiter.
Das dient der Kontrolle und besseren Absicherung des Betreuers.
Wer kann Betreuer werden?
Die Betreuung wird beim Amtsgericht angeregt. Das kann jeder tun. Meist machen es Krankenhäuser, Altenheime oder Behörden, in denen der Hilfebedarf auffällt. Dabei kann ein geeigneter Betreuer gleich vorgeschlagen werden. Den Wünschen des Betreuten muss dabei in der Regel entsprochen werden. Zunächst schauen die Amtsgerichte, ob es im Umfeld des Betroffenen einen geeigneten Betreuer gibt. Andernfalls werden zum Beispiel. Betreuungsvereine angefragt, die dann einen ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Betreuer vorschlagen.
Betreuungen werden vorrangig von Familienangehörigen geführt, wenn sie geeignet sind, die Betreuung zu führen. Aber auch andere, sozial engagierte, zunächst fremde Personen können eine Betreuung ehrenamtlich übernehmen.
Sollte kein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung stehen oder sind für eine Betreuungsführung besondere Fachkenntnisse erforderlich, werden Betreuungen durch Vereinsbetreuer übernommen oder von freiberuflichen Berufsbetreuern.
Für die Eignung ist es wichtig, dass der potentiell in Frage kommende Betreuer mit dem bestimmten Einzelfall und den dabei voraussichtlich erforderlichen Aufgaben zurecht kommt. Dabei kann es von Vorteil sein, als Familienangehörige schon vorher eine persönliche Beziehung zum Betreuten zu haben und dessen Wünsche zu kennen. In besonders schwierigen Fällen wird man einem beruflichen Betreuer den Vorzug geben. Der Richter muss dies im Einzelfall prüfen und entscheiden.
In den Betreuungsvereinen von Caritas, SkF , SKM und Katholischer Jugendfürsorge werden sowohl hauptamtliche Betreuer als auch ehrenamtliche Betreuer eingesetzt.
Ehrenamtliche Betreuer, die nicht aus dem familiären Umfeld kommen, haben oft sehr unterschiedliche Fähigkeiten, je nach eigener Lebenssituation und eigenen Berufserfahrungen. Sie bringen aber immer persönliches Engagement, Einsatzfreude und "Herzblut" mit. Sie vermitteln gerade durch ihr Nicht-Profi-sein ein Stück Normalität und Alltag.
Hauptamtliche Betreuer in der verbandlichen Caritas haben eine Ausbildung - oft als Sozialarbeiter / Sozialpädagoge - und sind bei den Betreuungs-Vereinen angestellt. Sie sind oft für die schwierigen Fällen, in denen spezielles Fachwissen von Nöten ist, besser geeignet.
Im Gesetz sind keine differenzierten Anforderungen an den Betreuer aufgelistet. Das Amtsgericht prüft, ob ein Betreuer für den bestimmten Einzelfall und den Handlungsbedarf, der gegeben ist, geeignet ist. Der Betreuer muss insbesondere in der Lage sein, den zu Betreuenden in dem dafür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
Dabei soll er die Hilfen nicht unbedingt selbst übernehmen, aber er muss in der Lage sein, sie entsprechend organisieren zu können. Das Wichtigste ist, einen guten persönlichen Kontakt zum Betreuten zu bekommen, der es ermöglicht, mit ihm zusammen Entscheidungen in seinem Sinne zu treffen. Sicher ist es dabei mehr als hilfreich, mit Krankheit und Behinderung Erfahrung und hier keine Berührungsängste zu haben. Es ist wichtig, sich in Verwaltungs- und Behördenstrukturen gut zurecht zu finden. Man sollte kontaktfreudig, emotional stabil und belastbar sein. Viele Entscheidungen sind nicht einfach zu treffen. Und natürlich sollte man etwas Zeit mitbringen( etwa 4 - 6 Stunden im Monat ). Alles in allem ist es eine sehr anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeit.
Wo bekommen Betreuer Unterstützung? Wie werden Sie kontrolliert?
Ehrenamtliche Betreuer und Familienangehörige können sich bei Betreuungsvereinen beraten lassen, sich aber auch direkt an die Amtsgerichte und Betreuungsbehörden wenden. Die Betreuungsvereine bieten den Ehrenamtlichen daneben Einführung in die Aufgabe, Fortbildung und Erfahrungsaustausch. Die Hauptamtlichen unterliegen als Angestellte der Dienst- und Fachaufsicht der Vereine.
Kontrolliert werden alle Betreuer direkt durch das Amtsgericht. Jeder Betreuer muss einmal jährlich ausführlich über seine Tätigkeit berichten, gegebenenfalls Rechnung legen und bei schwerwiegenden Entscheidungen gegebenenfalls die vormundschaftliche Genehmigung einholen.
Sie möchten eine Betreuung vermeiden und für die Zukunft vorsorgen.
In Zeiten geistiger und körperlicher Gebrechlichkeit können Familienangehörige ohne entsprechende Bevollmächtigung keine rechtsverbindlichen
Entscheidungen treffen.
Sollte jemand nicht mehr in der Lage sein, rechtsverbindliche Entscheidungen treffen zu können und niemanden vorsorglich bevollmächtigt
haben, so muss eine gesetzliche Betreuung durch das Amtsgericht eingerichtet werden. Es wird dann ein Betreuer bestellt, der
im Rahmen bestimmter Aufgabenkreise die gesetzliche Vertretung wahrnimmt. Ein solcher Betreuer kann ein Familienangehöriger,
aber auch eine fremde Person sein.
Wenn man dies verhindern möchte oder zumindest seine Wünsche hierzu äußern möchte, gibt es zwei Möglichkeiten der Betreuungsvorsorge: Den privaten Weg mittels aller Arten von Vollmachten und den gerichtlich kontrollierten Weg mittels der Betreuungsverfügung.
Die Vollmacht ist eine Vereinbarung zwischen zwei Personen mit Wirkung nach außen, die zunächst keiner staatlichen Kontrolle unterliegt. In ihr können Sie individuell regeln, in welchen Bereichen Sie durch jemanden rechtlich vertreten werden wollen, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, entsprechend zu handeln.
In der Betreuungsverfügung treffen Sie Vorsorge, wer im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit dieses Amt ausüben soll. Die Betreuung wird durch Beschluss des Amtsgerichtes eingerichtet. Die Betreuungsverfügung dient lediglich als Grundlage für den gerichtlichen Beschluss, und nur dieser ist dann rechtsgültig.
Adressen und weitere Informationen
Der Orts-Caritasverband in Ihrer Nähe unterstützt Sie bei diesen Fragestellungen. Die Adressen finden Sie in Ihrem Telefonbuch
unter dem Stichwort "Caritas" oder in unserem Caritas-Adressbuch.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
www.betreuungsvereine-in-aktion.de
Sozialdienst katholischer Frauen - Zentrale e.V.
Gf Gaby Hagmans
Agnes-Neuhaus-Straße 5,
44135 Dortmund
Telefon: (02 31) 55 70 26-0,
Fax: 55 70 26-60
E-Mail: info@skf-zentrale.de
Internetseite: www.skf-zentrale.de
SKM - Katholischer Verband für soziale Dienste in Deutschland e.V.
Gf Rolf Lodde
Blumenstraße 20,
50670 Köln
Telefon: (02 21) 91 39 28-6,
Fax :91 39 28-88
E-Mail: skm@skmev.de
Internetseite: www.skmev.de
Kontakt:
SKM Bundesgeschäftsstelle
Barbara Dannhäuser
Blumenstraße 20
50670 Köln
Telefon: 0221- 91 39 28-86
E-Mail: dannhaeuser@skmev.de
Internetseite: www.skmev.de
Literaturhinweise:
- Deutscher Caritasverband (Hrsg.) Praxiswissen Betreuungsrecht Für Ehrenamtliche, Familienangehörige und Bevollmächtigte, Lambertusverlag
- Dr. Wolfgang Raak, Jürgen Thar: Leitfaden Betreuungsrecht für Betreuer, Angehörige, Betroffene, Ärzte und Pflegekräfte. Bundesanzeiger Verlag
- Jürgen Thar: Arbeitshilfen und Formulare für ehrenamtliche Betreuer. Bundesanzeigerverlag
- Bettina Blaß, Johanna Fiala: So sorge ich vor. Das Vorsorgepaket. Bundesanzeigerverlag

